Statuten
1. Name, Sitz, Zugehörigkeit, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Schweizer Verein „Helvetia“ Hamburg, hat seinen Sitz in Hamburg / Bundesrepublik Deutschland, ist am 16. Januar 1883 gegründet und ist Mitglied der Auslandschweizer Organisation Deutschland (ASO-Deutschland).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck
Der Schweizer Verein „Helvetia“ Hamburg bezweckt:
2.1 Zusammenschluss der Schweizer/innen im Ausland.
2.2 Die Betreuung seiner Mitglieder, die Pflege von Schweizer Kultur und von Kontakten zu Kreisen, die der Schweiz verbunden sind.
3. Mitglieder
3.1 Aufnahme, Rechte und Pflichten.
3.1.1 Der Verein besteht aus
a) Einzelmitgliedern
b) Juristischen Personen oder Personengesellschaften (jeweils mit Schweizer Bezug)
Einzelmitglieder sind natürliche Personen. Sie haben vom vollendeten 18. Lebensjahr an das aktive und passive Wahlrecht.
Juristische Personen oder Personengesellschaften (jeweils mit Schweizer Bezug) haben eine Stimme bei der Generalversammlung.
3.1.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Begründung.
Der Anteil von Nichtschweizer Bürgern und Bürgerinnen an der Gesamtmitgliederzahl darf ein Drittel nicht übersteigen.
3.1.3 Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, jedoch kann nur ein/e Schweizer Bürger/in als Präsident/in oder als Vizepräsident/in amtieren.
3.1.4 Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
3.2 Erlöschen der Mitgliedschaft.
3.2.1 Durch Austrittserklärung zum Jahresende.
3.2.2 Durch Ausschluss gemäß einstimmigem Vorstandsbeschluss bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins. Dieser Beschluss ist nicht zu begründen.
4. Vorstand
4.1 Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens vier Schweizer Bürger bzw. Bürgerinnen sein müssen:
Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassierer/in,
Sekretär/in, Seniorenbetreuer/in und zwei
Beisitzer/innen.
4.2 Aufgaben der Vorstandsmitglieder.
4.2.1 Der/die Präsident/in leitet die Versammlungen und vertritt den Verein nach außen. Der/die Vizepräsident/in vertritt den Präsidenten / die Präsidentin bei Verhinderung.
4.2.2 Der/die Kassierer/in hat sich über sämtliche Einnahmen und Ausgaben auszuweisen. Ausgaben, die den Betrag von € 100,-- übersteigen, unterliegen der vorher einzuholenden Zustimmung des Präsidenten / der Präsidentin, solche über € 500,-- der Zustimmung des Vorstandes. Über die Finanzlage hat der/die Kassierer/in dem Vorstand auf Verlangen
zu berichten und der Generalversammlung den Jahresabschluss vorzulegen. Ein anderes Mitglied des Vorstandes vertritt den/die Kassierer/in bei Verhinderung.
4.2.3 Der/die Sekretär/in erledigt die Korrespondenz des Vereins und führt das Protokoll und die Mitgliederliste. Er/sie erstellt in Abstimmung mit dem Vorstand den Jahresbericht des Vereins zur Generalversammlung. Ein anderes Mitglied des Vorstandes vertritt den/die Sekretär/in im Verhinderungsfalle.
4.2.4 Die Beisitzer/innen befassen sich mit der Durchführung der Veranstaltungen und stehen dem Präsidenten / der Präsidentin administrativ zur Seite.
4.2.5 Der Seniorenbetreuer / die Seniorenbetreuerin pflegt in geeigneter Weise den Kontakt zu den älteren Mitgliedern des Vereins. Die einzelnen Aktionen werden vom Vorstand beschlossen.
5. Wahlen
5.1 Die Wahlen finden ausschließlich an der Generalversammlung statt. Vor den Wahlen wird festgestellt, ob der Wahlakt in offener oder geheimer Abstimmung erfolgen soll. Gewählt ist, wer das einfache Mehr der Versammlung auf sich vereinigt.
5.2 Wahlen des Vorstandes.
5.2.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
5.2.2 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen. Diese muss von der nächsten Generalversammlung bestätigt werden.
5.2.3 Der/die Präsident/in wird jedes Jahr von der Versammlung gewählt. Er/sie soll in der Regel aus dem bisherigen Vorstand rekrutiert werden. Die Wahlleitung hat der/die Ehrenpräsident/in.
5.3 Von der Generalversammlung sind für die Dauer von drei Jahren ein/e Revisor/in und ein/e Ersatzrevisor/in zu wählen. Der/die Revisor/in legt der Generalversammlung den Prüfbericht vor.
6. Beiträge
6.1 Auf Vorschlag des Vorstandes wird von der Generalversammlung der Jahresbeitrag für das Vereinsjahr (Kalenderjahr) für
- Einzelmitglieder ab dem 19. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr,
- Einzelmitglieder vom 26. Lebensjahr an,
- Ehepaare und Lebensgemeinschaften sowie Familien mit minderjährigen Kindern,
- Juristische Personen oder Personengesellschaften (jeweils mit Schweizer Bezug) festgesetzt. Die Beiträge sind bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten.
6.2 In Härtefällen kann der Vorstand Ermäßigung oder Befreiung gewähren.
6.3 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
7. Versammlungen
Zu den Versammlungen und Veranstaltungen lädt der Vorstand ein.
7.1 Jährliche Generalversammlung (im ersten Quartal des Kalenderjahres). Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
7.2 Außerordentliche Generalversammlungen können auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.
7.3 Jede Versammlung ist durch schriftliche Ladung mit vier Wochen Frist unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/in.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder so beschließen.
8.2 Bei der Vereinsauflösung wird sämtliches Vereinseigentum der ASO Deutschland übertragen mit der Auflage, das Vermögen zehn Jahre in Rücklage zu nehmen zur Unterstützung und Gründung eines neuen Schweizer Vereins in Hamburg.
8.3 Statutenrevisionen werden nur an Generalversammlungen vorgenommen. Anträge hierzu sind spätestens 2 Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand einzureichen.
8.4 Die Statuten können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder geändert werden
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Diese Statuten wurden am 18.02.2017 von der Generalversammlung angenommen und ersetzen die Statuten vom 03.02.1996 einschließlich der Änderungen vom 14. 02.1998, 02.02.2002, 12.02.2011 und 11.02.2012.